Seespitzen

Die Skulptur von Professor Hans Stuchlik in Eschweiler-Dürwiß symbolisiert die Elemente Wasser, Himmel und Erde.

Testament

Die letztwillige Verfügung

Beim Errichten eines Testaments ist folgenden Punkten Beachtung zu schenken:

Form

Man unterscheidet zunächst zwei Arten von Testamenten: das eigenhändige und das öffentliche.

Während das öffentliche Testament vom Notar aufgesetzt wird, können Sie das eigenhändige Testament selbst erstellen:

  • Es muss vollständig von Ihrer Hand verfasst und am Textende mit vollem Namen unterschrieben sein.
  • Vergessen Sie nicht das Datum (bei mehreren Testamenten zählt das jeweils neuere), den Ort und die Bezeichnung als Testament.
  • Nennen Sie konkrete Erben.
  • Geldbeträge sind seit dem 01.01.2002 zwingend in EUR anzugeben.

Pflichtteilsansprüche

Sofern Sie einen gesetzlichen Erben in Ihrem Testament enterbt haben (auch dadurch, dass Sie einen anderen Alleinerben eingesetzt haben), steht dem gesetzlichen Erben ein Mindestanspruch in Höhe seines Pflichtanteils zu. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils. Wichtig ist, dass der Pflichtteil sofort und in bar fällig ist. Das kann im Extremfall zu ungewollten Veräußerungen z.B. einer von Ihnen vererbten Immobilie führen.

Ansprüche aus einem Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis können Sie einer Person Ihrer Wahl einen Vermögensvorteil zuwenden. Das kann z.B. ein persönlicher Gegenstand, eine bestimmte Geldsumme oder eine Forderung sein.

Damit wird für den Vermächtnisnehmer im Erbfall ein sofortiger Anspruch gegen den Erben auf Übertragung dieser Zuwendung begründet. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die genaue Bezeichnung des Vermögensvorteils.

Auflagen

Sie haben die Möglichkeit, Erben und Vermächtnisnehmer in Form von Auflagen zu einer Leistung an Dritte oder zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen zu verpflichten.

So sichern Sie sich zum Beispiel Ihre Grabpflege, verhindern, dass Ihr Lieblingsbild verkauft wird oder bewirken, dass öffentliche Institutionen das geerbte Geld nach Ihrem Willen verwenden.

Diese Auflagen können für eine Dauer von bis zu 30 Jahren oder auch bis zum Tode einer bestimmten Person gelten.

Aufbewahrung

Während das öffentliche Testament beim Notar hinterlegt ist, können Sie Ihr eigenhändiges Testament grundsätzlich an jedem beliebigen Ort aufbewahren.

Wichtig ist, dass es im Todesfall von Personen Ihres Vertrauens gefunden und beim Nachlassgericht abgeliefert wird. Es empfiehlt sich eine Aufbewahrung beim Amtsgericht.

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