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Nach einem Entwurf von Studenten der RWTH Aachen University.
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Bei einem Nachsicht-Akkreditiv verpflichtet sich die Eröffnerbank zur Zahlung an einem definierten, späteren Fälligkeitstermin (zum Beispiel 90 Tage nach Verladedatum). Dieser Fälligkeitstermin geht dabei eindeutig aus dem Akkreditiv und der Dokumentation hervor. Der Exporteur gewährt dem Importeur somit eine Zahlungsfrist.