"Lichtsäule Handeln"

Skulptur auf dem Neuen Markt in Baesweiler-Setterich.

Testament und Erbvertrag

Sorgen Sie früh für klare Verhältnisse.

Testament und Erbvertrag

Sowohl in einem Testament als auch in einem Erbvertrag legen Sie als Eigentümer fest, wer Ihr Unternehmen erben soll. Ein Testament können Sie ganz nach Ihren Vorstellungen aufsetzen und jederzeit ändern. Anstelle eines Testaments kann aber auch ein Erbvertrag die Nachfolge regeln. Das ist dann sinnvoll, wenn Sie Ihr Unternehmen vererben, dieses Erbe aber mit bestimmten Gegenleistungen verbinden wollen. Bedingungen, Auflagen oder Gegenleistungen werden dann in einem Erbvertrag festgeschrieben. Diesen Erbvertrag können Sie später nur ändern, wenn alle Vertragspartner zustimmen.

Nahen Angehörigen (Eltern, Ehegatten, Kindern, Enkeln) steht ein gesetzlicher Erbanspruch zu. Solche Abfindungen können für den Nachfolger und das Unternehmen zum finanziellen Problem werden. Regeln Sie deshalb in Testament oder Erbvertrag eindeutig, wie die Ansprüche der gesetzlichen Erben befriedigt werden sollen.

Achten Sie darauf, dass Testament oder Erbvertrag ggf. mit einem Gesellschaftervertrag in Einklang stehen. Wenn nämlich der Gesellschaftervertrag bei Ihrem Ausscheiden eine andere Regelung vorsieht, als Testament oder Erbvertrag, dann gilt die Regelung laut Gesellschaftervertrag.

 
  • Frühzeitig Unternehmensvorsorge geschaffen.

  • Erbverteilung nach Ihren Wünschen.

  • Planungssicherheit innerhalb der Familie.

  • Unternehmen und Familientradition bleiben erhalten.

  • Steuerliche Vorteile.


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